Pflegedienst Sartorius
Ihre Experten für ambulante Pflege auf Teneriffa.
Individuelle Pflegelösungen
Bei Pflegedienst Sartorius bieten wir Ihnen im Norden Teneriffas zuverlässige und erschwingliche ambulante Pflegedienstleistungen. Ob Sie tägliche medizinische Betreuung benötigen oder auf Terminen basierende Pflege suchen – wir richten uns nach Ihren Bedürfnissen! Unsere zugelassenen Pflegekräfte arbeiten mit Ihnen und Ihrem Arzt, um einen individuellen Plan für die ambulante Pflege zu entwickeln.
Wir haben uns auf Teneriffa, in Puerto de la Cruz niedergelassen, um Ihnen oder Ihren Angehörigen professionelle Pflege zu bieten. Wir sind für Sie im gesamten La Orotava Gebiet und auch darüber hinaus zu Diensten. Wir konzentrieren uns dabei nicht nur auf ältere Menschen, sondern bieten unsere Pflegedienstleistungen auch für kurzfristige Einsätze an, wenn Sie aufgrund eines Unfalls oder einer kürzlichen Operation helfende Hände in Ihren vier Wänden benötigen. Außer um Senioren kümmern wir uns selbstverständlich auch um Urlauber mit Handicap, sprechen Sie uns an.
Unser Pflegedienst ist Schweizern unter dem Begriff Spitex bekannt.
Häusliche Altenpflege und vor allem mobile Pflegedienste wird immer wichtiger. Früher konnten das Familien aufgrund Ihrer Größe selbst abfangen, doch heute sind Familien kleiner oder, wie hier auf Teneriffa weit entfernt. Durch uns werden Sie auf der Insel bestens betreut und können Ihren Lebensabend in Ihrer vertrauten und sicheren Umgebung verbringen.
Auch zu Zeiten von COVID-19 können Sie auf uns zählen. Unser Personal wird regelmäßig getestet. Wir halten uns an alle Schutzmaßnahmen, die erforderlich sind Ihre und unsere Gesundheit zu schützen.
Selbstverständlich können Sie uns auch für eine Kurzeit oder Verhinderungspflege zuhause oder im Hotel buchen. Bitte stellen Sie frühzeitig eine Anfrage via Mail oder Telefon. Frau Culjak freut sich Ihre Fragen zu beantworten.
Alle Dienstleistungen die wir für Sie erbringen werden von privaten Pflegekassen übernommen. Die gesetzlichen Krankenkassen kommen im Ausland leider nur für das Pflegegeld auf. Die Sachleistungen werden laut Kranken und Pflegekassen nicht exportiert.
Lesen Sie hierzu den Artikel des Bundesamt für soziale Sicherung
Verhinderungspflege im EU-/EWR-Ausland oder in der Schweiz Pflegebedürftige mit mindestens Pflegegrad 2 haben Anspruch auf Verhinderungspflege, sofern ihre reguläre private Pflegeperson wegen Urlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen die Pflege zeitweise nicht durchführen kann. Die zuständige Pflegekasse übernimmt dann unter bestimmten Voraussetzungen die nachgewiesenen Kosten für eine Ersatzpflege für maximal sechs Wochen im Kalenderjahr. Grundsätzlich werden Leistungen der deutschen sozialen Pflegeversicherung nicht im Ausland erbracht. Hiervon gibt es jedoch u.a. eine Ausnahme für das Pflegegeld, welches bei Aufenthalt der pflegebedürftigen Person im EU-/EWR-Ausland oder der Schweiz gezahlt wird. Das Bundessozialgericht hat im Jahr 2016 entschieden, dass die Verhinderungspflege das Pflegegeld für die Zeit der Verhinderung der Pflegeperson ersetzt. Infolge dessen kann die Verhinderungspflege - als Pflegegeldersatz - unter bestimmten Voraussetzungen auch bei Aufenthalt im EU-/EWR-Ausland oder der Schweiz von der deutschen Pflegekasse gewährt werden. Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Gewährung von Verhinderungspflege in Auslandsfällen erfüllt sind, kommt es vereinzelt zu Problemen.
Leistungsanspruch bei vollstationärer Pflege im EU-/EWR-Ausland oder der Schweiz Nach den europäischen Verordnungen zur Koordinierung der Sozialen Sicherheit erhalten Versicherte, die im EU-/EWR-Ausland oder der Schweiz wohnen, nach Maßgabe des deutschen Rechts Geldleistungen - wie etwa das Pflegegeld - von ihrer deutschen Pflegekasse ins Ausland gezahlt. Demgegenüber werden Pflegesachleistungen - wie etwa die Unterbringung in einer vollstationären Pflegeeinrichtung - zu Gunsten von Versicherten, die im EU-/EWR-Ausland oder der Schweiz wohnen, von deutschen Pflegekassen nicht gewährt, sondern sind von den ausländischen Versicherungsträgern zu leisten. Sieht das ausländische Recht die entsprechende Leistung nicht vor, kann die betreffende Sachleistung nicht, sondern allenfalls das deutsche Pflegegeld im Ausland in Anspruch genommen werden. Für den Fall, dass seitens des ausländischen Trägers Sachleistungen gewährt werden, ist das deutsche Pflegegeld um den Betrag der nach ausländischem Recht erbrachten Pflegesachleistungen zu kürzen.
Seniorenbetreuung ist uns eine Herzensangelegenheit.